Fußgängerzone tritt mit 01. Dezember 2023 in Kraft

Mit 01.12.2023 tritt die Verordnung über die Errichtung der Fußgängerzone in Kraft.
Ab dem Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen ist das Befahren der Fußgängerzone nur mit gültiger Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 StVO 1960 gestattet.

 

Das Ansuchen kann im Gemeindeamt Schattendorf zu den Parteiverkehrszeiten eingebracht werden. (MO 8-12 Uhr | MI 13-16 Uhr | FR 08-12 Uhr)

Erforderliche Unterlagen:

  • vollständig ausgefüllter Antrag um Ausnahmebewilligung Fußgängerzone Schattendorf (Formular zum Download:  Antrag um Ausnahmebewilligung Zufahrt Fußgängerzone
  • Identitätsnachweis mit Lichtbild (Reisepass/Personalausweis/Führerschein)
  • aktuelle Meldebestätigung (bei Wohnsitz in Ungarn: Meldekarte)
  • Führerschein und Zulassungsschein
  • Nachweise der erheblichen Interessen (z.B. Mitglied eines Vereines)

Sobald die Anträge behandelt wurden, werden die Antragsteller von der Marktgemeinde Schattendorf verständigt.

Für die Antragstellung werden € 14,30 (+ €3,90 pro Beilage) Bundesgebühr verrechnet.
Die Kosten für die Bescheiderstellung belaufen sich auf € 38,90 (einmalige Ausnahme) bzw. € 145,90 (mehrmalige Bewilligung). Diese Verwaltungsabgaben werden mit Schattendorf-Einkaufsgutscheinen im Wert von € 140,00 refundiert. (Die Gutscheine haben in allen Schattendorfer Geschäften inkl. Billa, Warmbad, Friseur etc. Gültigkeit.)*
Die Gebühren und Abgaben sind erst bei Erhalt des Bescheides fällig.

Bei einem bewilligten Antrag erhält der Antragsteller für sein Kraftfahrzeug eine Klebevignette die an der Windschutzscheibe angebracht werden muss. Diese Vignette ist nicht übertragbar. Nähert sich das Auto der Polleranlage, versinken die Poller im Boden und die Einfahrt in die Fußgängerzone ist möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass jeglicher Missbrauch mit einem Entzug der Ausnahmebewilligung geahndet wird!