Asphaltierungsarbeiten in Schattendorf

Kostenbeitrag Aufschließungsmaßnahmen

Das Bgld. Baugesetz regelt die Bestimmungen über die Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:

  1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung
  2. zu Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teile der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung, soweit
    a) diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder
    b) für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und
  3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche

Der Gemeinderat hat in der Verordnung vom 26.03.2014 folgende Einheitssätze pro Laufmeter festgesetzt:

  • Unterbau einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung mit 35,00 Euro
  • einer 3 m breiten Straßendecke mit 20,00 Euro
  • eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit 15,00 Euro
  • einer Straßenbeleuchtung mit 10,00 Euro

Die Erhebung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen ist eine notwendige Maßnahme, da zur Herstellung und Erhaltung von Straßen und Straßenbeleuchtungen hohe Kosten anfallen. Die Marktgemeinde Schattendorf orientiert sich bei der Festsetzung der oben genannten Einheitssätze an den niedrigsten Sätzen jener Gemeinden, die diese Kostenbeiträge bereits seit Jahren festsetzen und erheben.